Krankenfahrten

 

Zum 01.01.2004 wurden im Gesundheitswesen einige wesentliche Änderungen vorgenommen. Aktuelle Infos und Neuigkeiten zu Krankenfahrten erhalten Sie hier:

 

 

Fahrten zur ambulanten Behandlung:

(Arztbesuche, Krankengymnastik, ambulante Behandlungen im Krankenhaus)
Nur für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Buchstaben aG, H oder BI und Personen mit der Pflegestufe 2 oder 3, auf ärztliche Anordnung in Sonderfällen auch Personen ohne diesen amtlichen Nachweis:

Voraussetzung: Einmalige schriftliche Genehmigung der Krankenkasse (z.B. Ausweis) für Krankenfahrten jeglicher Art - muss bei jeder Fahrt vorgelegt werden.

 

Ärztliche Verordnung der einzelnen Fahrt erforderlich (gilt u.a. als Transportschein).

Gesetzlicher Eigenanteil pro Fahrt muss im Taxi bar bezahlt werden.

Kein Eigenanteil bei Vorlage eines Befreiungsaufweises oder einer entsprechenden Erklärung der Krankenkasse.